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 Objekt: Autor/Hrsg.: Titel: Ort/Verlag: Erscheinungsjahr:

  141.  Gulische und Bergische Accynss[-]Ordnung so auff dem zu Dusseldorff in Septembri Anno 1590 gehaltenem Landtag bewilligt [S.l.] 1590

  142.  Wir Burgermeister vnd Rhät. des Heiligen Reichs freier Statt Cölln, Thun khundt, vnnd menniglich hie mit zuwissen. Demnach vns vilfaltigh angelangt, das vnangesehen vnsers am letzten Iannuarij. Jungsthin publicirten Edicts, Darinnen die allhier binnen der Statt gepregt oder gemüntzte vnsere acht hellers pfenningh, bey ihrer werdt der acht heller zulassen, vnd dafür außzugeben, vnd inzunemmen, beuohlen worden, gleichwol dieselbe zu mircklichem nachtheill, vnd schaden vnser Burgerschafft, vnd Jngesessener, durch etliche priuaten die dessen nit zu thun haben, vnwillich gemacht werden wollen ... Cölln 1590

  143.  Kundt vnd zuwissen sey menniglich, Alß vnsere Herrn vom Rathe vnder dato den 8. Nouembris verflossenen 89. Jahrs zu folg domaln in Octobri gehaltener Probation tags Abschiedt, etliche new Müntzsorten von Frantzösische[n] Testunen, newen Realen, vnd Metzer-Blancken, in keiner werthschafft zu empfangen publicieren vnd außkünden lassen. Vnd aber auff jetzo prima Maij gefolgt Müntz Probation Tag abermahl beschlossen, daß alle Fürsten vnd Stendt dises Niderländischen Westphalischen Kraiß, ihre Vnderthanen, Bürger vnd angehörige, vor alsolcher obbestimpter vnd etlicher anderer mehr sorten, wie dieselb hieunden abgerissen befunden, zu warnen ... Cölln 1590

  144.  Zu wissen sey Jedermenniglich, daß vnsere Herrn vom Rathe die vnden gesetzte, als newe Müntzsorten, auffziehen vnd probieren lassen, vnd seindt dieselbe am gehalt zu geringe befunden. Derohalbsere Herrn vom Rath ihre Bürgerschafft vn[d] Inwöhner hiemit warnen thut, vmb dise Müntz für keine werthschafft zuentfangen noch außzugeben, auff straff confiscation derselben Cölln 1590

  145.  Schreckliche und erbermliche Historia wie Herr Fridrich Graff zu Altena und Isenberg seinen Vettern Herrn Engelbrecht Ertzbischoffen zu Cöln gebornen Graffen zu Berge auf Keyserlichen Strassen mörderlich erschlagen und darumb auff erkenntniß des heiligen Reichs zu Cöln am Rhein offentlich geradbrecht und sein Cörper auff ein Eysen Radt geleget ist [S.l.] 1592

  146. Graminaeus, Theodor Graminaeus, Theodor Spiegel und abbildung der Vergengligkeit [Köln] : [Selbstverl.] 1592

  147.  Zu wissen sey Jedermenniglichen, das auff hie negst gehaltener Müntzprobation tagh, durch die Stende deß Niderländischen, Westphalischen Craiß, auß dem communicierten Churf. vnd Oberreinischen Craiß abscheiden zu Müntz sachen befunden, Das die Raderpfennigen vill zu hohe vber den werdt außbracht vnd dahero dem gemeinen Man, in die harre verderblich, in den Westphalischen Craiß, vnd fürnemblich in diese Statt heuffig eingeschlichen für werdtschafft empfangen vnnd außgeben werden, vnd gleichwoll dieser ort vnd negst beyligenden Chür vnd Fürstenthumben, kein breuchliche Landtsorten seindt ... Cölln 1593

  148.  Reformatio iurisdictionis ecclesiasticae archiepiscopalis curiae Coloniensis Monasterii VVestph. : Rasfeldt 1594

  149.  Deß Ertzstiffts Cölln Pollicey vnd Lands-Ordnung Münster in Westphalen : Raesfeldt 1596

  150.  Ordnung, welcher Gestalt es mit der jn [in] den Furstenthumben Gulich vnd [und] Berg hieuor [hievor] geleister vnd [und] jtzo aufsnew [aufs neu] bewilligter Sechsjariger Accyß vnd [und] aufflage zuhalten vnd [und] wie dieselbe von einer jeden whar auffzuheben [S.l.] 1596

  151. Frangipani, Ottavio Mirto Frangipani, Ottavio Mirto Directorium Ecclesiasticae Disciplinae, Coloniensi praesertim Ecclesiae accommodatum Coloniae Agrippinae : Mylius 1597

  152.  Wir Bürgermeistere vnd Raht des H. Reichs freyer Statt Cölln, fügen allen vnsern angehörigen Bürgern vn[d] Jngesessenen diser Statt hiemit zu wissen, daß vns erfindlichen angelangt, vnd die vnwidersprechl[i]che erfahrenheit es bezeugt, daß vil falscher Rosenobelen subtil vnd artig hin vnd wider außgeben, dardurch vil Erbare Leuth beschedigt, vnd vnuerantwortlicher strafflicher betrug geübet worden ... Cölln 1597

  153.  Des Spanischen Gesandten Anbringen bey dem Churfürsten zu Meyntz Durch Ferdinandum Lopetz Gubernator der Herrschafften Kerpen und Lomersom. [Emden] 1599

  154.  Der grosser Burger Eyd binnen Cölln [Köln] 1600

  155.  Compendiosa Relatio Iuris Successionis In Electoratu Palatino ad Rhenum, &c. [S.l.] 1600

  156.  Copia privilegii habilitationis illmae D. Mariae Iuliacensis ad feuda imperii an. 1508 [S.l.] 1600

  157.  Wir Bürgermeistere vn[d] Raht des H. Reichs freyer Statt Cölln geben hiermit menniglichen zuwissen, Demnach wir offentlich befinden, daß vnangesehen vnser vor jahren beschehener trewer vorwarnung, die Pfenningen dannoch in grosser mengden, hineinbracht, vberheufft vnnd in bezahlungen vngeschewet geben vnnd genommen, auch den Leuthen zu weilen gegen ihren Willen auffgedrungen werden, vnd darauß zu besorgen, wofern nicht gebürlich einsehens beschehen soln daß mit der zeit alle gute kleine Müntz vnd Landtssorten sich verlieren, vnd an deren stat lauter Pfenningen hinein geschoben werden möchten ... Cölln 1601

  158.  Wir Bürgermeistere vnd Raht des Heiligen Reichs freyer Statt Cölln, fügen menniglichen vnser pottmessigkeit angehörigen, vermittels dieser vnser Patenten zu wissen, Sintemahln viel eigennütziger Leuth ein zeitherwarts, grosse mengde von Pfenningen, nit allein in diese Statt, sondern de[m] löblichen Niderländischen Westphalischen Craiß geführt, in Ober Teutschlandt müntzen vnd pregen lassen, oder daselbsten auffgewechsselt, allerhandt grobe müntzsorten, mit verbottenem wechssel an sich bracht, vn[d] verursacht, das die gute müntzsorten, noch in hoheren werdt vn[d] preiß gesteigert wollen werden ... Cölln 1602

  159.  Wir Bürgermeistere vnd Rath des Heil. Reichs freyer Statt Cöln, thun kundt vnd bekennen hiemit für jedermenniglich, Demnach die Stätte Campen vnd Schwoll, nun etliche viel Jahr hero für sich selbst eigenen gefallens, ohne gebürliche bewilligung eine vberauß grosse menge Reichs Thaler vnder Titul, Nahm, vnd Jnscription der Röm:Key:Maiest. vnsers allergnedigsten Herrn vnd deß heiligen Reichs, zu dem auch Goltgülden vnd Reichs groschen außgehen lassen, welche durch ihre, dem heiligen Reich vnuereidte vnd vnbekante Müntzmeister, Werdein, vn[d] andere Müntzgenossen, der heilsamer Reichsordnung, vnd ihrer obligender schüldigkeit zu wieder, zu höchstem schimpff veracht ... Cölln 1603

  160.  Ministrorum ecclesiasticorum instructiones per ... Ernestum archiepiscopum ... Coloniensem etc. in diocesi Coloniensi ad christianitatvm decanos, pastores et ecclesiasticos ministros destinatae ... Coloniae : Cholinus 1604
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