
Fragen Sie Albot!
Der Bezugserlass erhält hiermit nachstehende Fassung:
Um eine sparsame Mittelbewirtschaftung und eine hohe Effizienz der im Hochschulbereich für die Informations- und Medienbeschaffung verwendeten Mittel sicherzustellen, ist wie folgt zu verfahren:
1. Zwischen der zentralen Hochschulbibliothek oder der entsprechenden Einrichtung nach § 30 Hochschulgesetz (HG) und den dezentralen Bibliotheken oder den entsprechenden Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche (§ 29 HG) sind schriftlich grundsätzliche Erwerbungsabsprachen zu treffen, die durch Absprachen im Einzelfall ergänzt werden.
2. Die dezentralen Bibliotheken oder die entsprechenden Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche (§ 29 HG) haben sich mit der zentralen Hochschulbibliothek immer abzustimmen
Vorstehendes gilt entsprechend bei der Beschaffung von Literatur oder elektronischen Medien aus besonderen Mitteln (z. B. Mittel aus Beiträgen Dritter).
3. Die nach dem Erlass vom 29.08.1973 erarbeiteten hochschulinternen Richtlinien für die sachgemäße Vergabe der Aufträge an den Buchhandel und die Vergabe der Buchbinderarbeiten sind fortzuschreiben und ggf. um weitere Bereiche der Zusammenarbeit (z. B. Erschließung, Organisation) zu ergänzen.