Koordinierungserlass

Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. Mai 2002 (Aktenzeichen 514 – 34.5)

Der Bezugserlass erhält hiermit nachstehende Fassung:

Um eine sparsame Mittelbewirtschaftung und eine hohe Effizienz der im Hochschulbereich für die Informations- und Medienbeschaffung verwendeten Mittel sicherzustellen, ist wie folgt zu verfahren:

1. Zwischen der zentralen Hochschulbibliothek oder der entsprechenden Einrichtung nach § 30 Hochschulgesetz (HG) und den dezentralen Bibliotheken oder den entsprechenden Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche (§ 29 HG) sind schriftlich grundsätzliche Erwerbungsabsprachen zu treffen, die durch Absprachen im Einzelfall ergänzt werden.

2. Die dezentralen Bibliotheken oder die entsprechenden Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche (§ 29 HG) haben sich mit der zentralen Hochschulbibliothek immer abzustimmen

  • vor dem Abonnieren und Abbestellen einer Zeitschrift,
  • vor dem Kauf oder der (unentgeltlichen) Übernahme zurückliegender Zeitschriftenjahrgänge,
  • vor dem Kauf und Abbestellen von Loseblattwerken,
  • vor dem Kauf gedruckter Einzel- oder Fortsetzungswerke im Gesamtwert von mehr als 200 €,
  • vor dem Kauf oder Lizenzerwerb elektronischer Medien über 100 €, gleichgültig ob auf physischen Datenträgern (Disketten, CD-ROM o. ä.) oder als Online-Version.

Vorstehendes gilt entsprechend bei der Beschaffung von Literatur oder elektronischen Medien aus besonderen Mitteln (z. B. Mittel aus Beiträgen Dritter).

3. Die nach dem Erlass vom 29.08.1973 erarbeiteten hochschulinternen Richtlinien für die sachgemäße Vergabe der Aufträge an den Buchhandel und die Vergabe der Buchbinderarbeiten sind fortzuschreiben und ggf. um weitere Bereiche der Zusammenarbeit (z. B. Erschließung, Organisation) zu ergänzen.

Brauchen Sie Hilfe?
Facebook Icon  YouTube Icon
Letzte Änderung: 27.08.2009
Webredaktion